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Satzung
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§ 1. Name und Sitz |
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1.1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis TV Spaichingen Handball
e.V."
1.2. Sitz des Vereins ist Spaichingen; seine Verwaltung wird ebenfalls
dort geführt.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.
1.4. Der Verein wurde am 12.12.2006 im Vereinsregister unter der Nummer
VR 496 eingetragen. |
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§ 2. Zweck der Vereins |
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2.1. Zweck des Förderkreises TV Spaichingen Handball e.V. ist die
ideelle und finanzielle Förderung des Handballsports in der Handballabteilung
des TV Spaichingen 1863 e.V., insbesondere der Jugendarbeit.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung
von Mitteln aus
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2.2.1. Beiträgen von Mitgliedern
2.2.2. Spenden
2.2.3. Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten
Zweck dienen |
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Vereinsämter sind Ehrenämter |
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§3. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) |
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3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der
seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Tz. 2.1. der
Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet. |
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§ 4. Mitgliedschaft |
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4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
4.2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Entgegennahme der
schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand, sofern dieser
nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen widersprochen wird.
4.3. Die Beitrittserklärung von Kindern und Jugendlichen unter 18
Jahren müssen durch den oder die gesetzlichen Vertreter unterzeichnet
werden.
4.4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zahlung
der laufenden Mitgliedsbeiträge.
4.5. Die Mitgliedschaft endet
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4.5.1. mit dem Tod des Mitglieds,
4.5.2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
4.5.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in
erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es
sich dem Ausschließungsbeschluss. |
4.6. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Über die genaue
Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet eine von der Mitgliederversammlung
in einfacher Mehrheit verabschiedetet Beitragsordnung. |
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§ 5. Organe |
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5.1. Organe des Vereins sind:
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5.1.1. die Mitgliederversammlung
5.1.2. der Vorstand |
5.2. Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
sind.
5.3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
5.4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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§ 6. Die Mitgliederversammlung |
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6.1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr als ordentliche
Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstands oder
durch Veröffentlichung in der Spaichinger Presse und unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung
einzuberufen.
6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden oder muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens
20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
beantragt haben. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
6.3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim
ersten Vorsitzenden einzureichen.
6.4. Der Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter,
leitet die Versammlung.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Der Vorstand ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Zu den Aufgaben der Versammlung gehören:
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6.5.1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
für das zurückliegende Geschäftsjahr
6.5.2. Wahl und Entlastung des Vorstands
6.5.3. Wahl des bzw. der Kassenprüfer
6.5.4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6.5.5. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und
Umlagen |
6.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehr von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.7. Die Wahlen des Vorstands sowie sonstige Abstimmungen finden geheim
statt, sofern dies von mindestens zwei Mitgliedern beantragt wird.
Bei Wahlen des Vorstands ist die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl
statt.
6.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer
protokolliert. Das Protokoll muss von allen Mitgliedern der Vorstands
unterschrieben werden. |
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§ 7. Der Vorstand |
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7.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
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7.1.1. dem Ersten Vorsitzenden
7.1.2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
7.1.3. dem Vereinskassierer
7.1.4. dem Schriftführer |
7.2. Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.
7.3. Die Einberufung des Vorstands erfolgt mit einer Frist von 7 Tagen
schriftlich, telefonisch oder eMail. |
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§ 8. Rechnungsprüfer |
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8.1. Die Mitgliederversammlung wählt ein Vereinsmitglied als Rechnungsprüfer
für ein Jahr. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
8.2. Der Rechnungsprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch
seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung einen
Bericht vorzulegen. Bei Mängeln ist zuvor der Vorstand zu informieren.
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§ 9. Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten
Zwecks |
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9.1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Handballabteilung im TV Spaichingen
1863 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Handballsports zu verwenden hat.
9.2. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.
9.3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die geplante Beschlussfassung
über die Auflösung angekündigt worden ist. |
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§ 10. Inkrafttreten |
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 beschlossen. |
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